Satzung
des Förderverein Joseph-Heckler-Schule Bensheim e.V.
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen „Förderverein Joseph-Heckler-Schule
Bensheim e.V.“ und hat seinen Sitz in Bensheim. Das Geschäftsjahr
ist das Schuljahr.
§
2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze des Vereins
Zweck
des Vereins ist es, die Erziehung und Ausbildung der Schülerinnen
und Schüler der Joseph-Heckler-Schule in Bensheim unterstützend zu
fördern. Außerdem ist der Verein bestrebt, die Schule nach Möglichkeit
im Ausbau der schulischen Einrichtungen und durch Veranstaltungen zu
unterstützen. Er ist um ein breit gefächertes, zukunftsweisendes
Bildungsangebot bemüht, unterstützt diesbezügliche Initiativen
und hilft bei deren Realisierung.
Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch
-
die
Erweiterung und Vertiefung der schulischen Lernmöglichkeiten
-
die
Planung und Unterstützung gemeinschafts- und bildungsfördernder
Veranstaltungen
-
Zuschüsse
zu schulischen Veranstaltungen, die mit Kosten für Schulkinder
verbunden sind (z.B. Autorenlesungen, Theateraufführungen,
etc.)
-
die
Finanzierung von Lernmaterial, das nicht unter die
Lernmittelfreiheit fällt
-
die
Beschaffung von Instrumenten und Geräten für eine erweiterte
musische und sportliche Erziehung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 11 Abs. 2 der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12.1953, insbesondere durch Förderung des
Gemeinschaftslebens in der Schule und durch Bereitstellung von
Unterrichts- und Lehrmitteln. Diese Anschaffungen bleiben Eigentum
des Vereins und werden beim Verein inventarisiert.
Der Verein ist selbstlos tätig. Zuwendungen und etwaige Gewinne dürfen,
abgesehen von allgemeinen Verwaltungsaufgaben, nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Dies gilt auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes.
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Die Verwaltung und das Verfügungsrecht über das Beitrags- und
Spendenaufkommen obliegt dem Förderverein. Schulkonferenz,
Elternbeiräte und Schulleitung haben Antragsrecht.
§
3 Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie
Personenvereinigung werden, insbesondere ehemalige, jetzige und zukünftige
Eltern und Großeltern, ehemalige und jetzige Lehrkräfte, ehemalige
Schülerinnen und Schüler sowie Freunde der Schule. Jedes Mitglied
erklärt sich bereit, im Sinne des Vereins zu wirken.
Die Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§
4 Ende der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet
-
mit
dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen oder bei
Personenvereinigungen mit deren Auflösung,
-
durch
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärten Austritt,
-
durch
Streichung von der Mitgliedsliste, wenn der Jahresbeitrag nicht
bis zum Ende des jeweils laufenden Schuljahres bezahlt wurde,
-
auf
Beschluss des Vorstandes.
Geleistete
Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Das Mitglied ist auch nach
sei¬nem Ausscheiden zur Bezahlung rückständiger Beiträge
verpflichtet.
§
5 Mitgliedsbeiträge
Der
Förderverein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der als Jahresbeitrag
zu Beginn des Schuljahres zu zahlen ist. Die Mitgliederversammlung
setzt die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags in einer
Beitragsordnung fest.
Ferner werden die zur Erfüllung des Zweckes des Vereins
erforderlichen Mittel durch Spenden der Mitglieder und Förderer des
Vereins in Form von Barmitteln oder geeigneten Sachmitteln
aufgebracht.
Darüber hinaus werden Erlöse aus Veranstaltungen erzielt.
§
6 Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind
§
7 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des
Vereins. Sie legt die allgemeinen Grundsätze über die Arbeit des
Vereins fest und tagt min- destens einmal jährlich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 20 % der
Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt
wird oder es das Vereinsinteresse erfordert.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher
Form durch den Vor- stand unter Angabe der Tagesordnung. Sie hat mit
einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen.
Jedes Mitglied kann beantragen, dass ein von ihm bestimmter
Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
-
die
Wahl des Vorstandes und zwei Rechnungsprüfern(innen)
-
die
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
-
die
Entgegennahme des Kassenberichtes
-
die
Entlastung des Vorstandes
-
die
Festsetzung des Mitgliedbeitrages
-
die
Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des
Vereinszwecks und der Vereinsauflösung.
Der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer
Mitte einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Jedes erschienene Mitglied besitzt eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in der Satzung nichts
anderes be- stimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der einge- brachte Antrag als abgelehnt.
Auf Verlangen von mindestens drei anwesenden Mitgliedern ist geheim
abzustim- men.
Zur Änderung dieser Satzung bedarf es einer Stimmenmehrheit von 3/4
der anwe- senden Mitglieder. Der Antrag auf Änderung der
Vereinssatzung muss als beson- derer Punkt in der Tagesordnung
angegeben sein.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter sowie dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
§
8 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, einem / einer
Stellvertreter(in), dem / der Schatzmeister(in), dem / der Schriftführer(in)
sowie einem bis drei Beisit- zern.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein, leitet sie und
sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse.
Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der 1. und der
2.Vorsitzende. Der / die Vorsitzende und der / die Stellvertreter(in)
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im
Verhinderungsfalle wird der 1. Vorsitzende vom 2. Vorsitzenden
vertreten. Sie sind allein vertretungsberechtigt und an die Beschlüsse
des Gesamtvorstandes gebunden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neu-
beziehungsweise Wiederwahl er- folgt. Wiederwahl ist möglich.
Wählbar ist, wer Mitglied des Vereins ist und das 18. Lebensjahr
vollendet hat. Wenn möglich, sollte dem Vorstand jeweils ein
Mitglied des Schulelternbeirates und des Lehrerkollegiums angehören.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung verantwortlich.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 750,00 sind für
den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mehrheit des
Vorstandes schriftlich vorliegt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein
anderes Ver¬- einsmitglied für die verbleibende Amtsperiode in den
Vorstand berufen.
Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.
§
9 Kassenprüfer
Zwei
Kassenprüfer werden in jedem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist möglich.
Die Kasse des Vereins ist in jedem Jahr mindestens einmal zu prüfen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Vorstandes (Schatzmeister / in).
§
10 Auflösung des Vereins
Der
Verein kann aufgelöst werden, wenn die Schule nicht mehr besteht
oder die Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt. Dieser
Beschluss erfordert eine 2/3 -Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Abwicklung der erforderlichen
Geschäfte.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des
Vereins an die Joseph-Heckler-Schule in Bensheim unter der Maßgabe,
es dem ursprünglichen Zweck entsprechend zu verwenden.